AGB
 
 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Abschluß eines Vertrages

1. Allen Bestellungen und Verträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

2. Bei Kaufleuten gelten die nachfolgenden Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsbeziehungen mit uns, soweit der jeweilige Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört.

3. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sein denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, daß wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführen oder Zahlung auf den Kaufpreis entgegennehmen.

4. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für Aufträge, die durch unsere Reisenden oder Vertreter entgegengenommen werden, ebenso gilt dieses für eine Aufhebung dieser Klausel. Vorstehendes (2- 4) gilt nur für Verträge mit Kaufleuten.

§ 2 Preise

1. Für die Lieferung gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung incl.

der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle preise verstehen sich zuzüglich Versand-

kosten, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

2. Preisänderungsklausel gegenüber Kaufleuten: Ändern sich nach Abschluß eines Vertrages bis zu dessen Erfüllung unsere Gestehungskosten sowie Steuern, Zölle Frachten, Gebühren oder Abgaben jeder Art, die den Ausgangspreis beeinflussen, so sind wir berechtigt den vom Käufer zu zahlenden Preis zuberichtigen.

3. Die Versandkosten sind der Beschreibung des jeweiligen Produkt

zu entnehmen.

4. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; zu einer entsprechenden Preisänderung sind wir jedoch nur dann berechtigt, wenn sich seit Vertragsabschluß Lohn; Transport- und Energiekosten sowie Rohstoff- und Lieferantenpreise erhöht haben. Preisänderungen haben sich allerdings im Rahmen dieser variablen Faktoren zu halten.

Besondere, über die vertraglich einbezogene Leistung hinausgehende Arbeiten wie z B Dekorations- oder Montagearbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind bei Abnahme zur Zahlung fällig.

§ 3 Zahlungen

1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

2. Erstlieferungen erfolgen nur gegen Vorauskasse oder per Nachnahme.

3. Über Internet getätigte Handelsgeschäfte erfolgen nur gegen Vorauskasse.

Die Zahlung daraus ist nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung via E-mail fällig.

Der Zahlungseingang wird spätestens 10 Tage nach Kauf erwartet.

4. Lohnarbeiten sind bei Abholung in bar oder mit Scheck zu bezahlen, oder bei Lieferung per Nachnahme.

5. Bei Sonderanfertigungen und Lohnarbeiten sind wir berechtigt, angemessene Anzahlungen zu fordern. Für erbrachte Teillieferungen oder Teilleistungen sind wir berechtigt, mittels Teilrechnungen angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist der Kaufpreis mit Übernahme der Ware, spätestens jedoch bei Rechnungserhalt zur sofortigen Zahlung fällig.

§ 4 Zahlungsverzug

1. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug, so können wir gegenüber Vollkaufleuten Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite - mindestens jedoch 4 % über dem Bundesbankdiskontsatz - zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern Mehrwertsteuerpflicht besteht, zu berechnen. Gegenüber Nichtkaufleuten sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Anrechnung zu bringen. Uns bleibt jedoch das Recht vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und zu verlangen.

2. Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag beruht.

§ 5 Änderungen

1. Serienmäßig hergestellte Waren werden nach Muster verkauft.

2. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke eine anderweitige Vereinbarung ausgenommen. Farb- oder Oberflächenabweichungen bleiben vorbehalten, soweit diese handelsüblich und dem Käufer zumutbar sind.

3. Technische Änderunge behalten wir uns vor.

§ 6 Lieferung

1. Falls wir eine Lieferfrist nicht einhalten, hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Handelt es sich um einen Kaufmann, so beträgt diese mindestens 4 Wochen.

2. Für den Fall, daß wir den Verzug oder die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten haben, uns aber weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf den unmittelbaren Schaden, höchstens jedoch auf 15 % des Kaufwertes.

3. Treten Ereignisse ein, die uns an der Lieferung hindern wie höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel Krieg, Versandsperren Eingriffe staatlicher Behörden u ä Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so entfällt die Lieferpflicht für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen.

4. Der Käufer ist jedoch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug von langer Dauer ist und die Lieferung des Kaufgegenstandes deshalb für den Käufer nicht mehr von Interesse ist.

§ 7 Bearbeitungsgebühr           

1. Grundsätzlich ist die Rücknahme ordnungsgemäßer Ware nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.

2. Für den Fall einer derartigen Warenrücknahme gilt gegenüber Vollkaufleuten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Nettokaufpreises als vereinbart Bei Nichtkaufleuten wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 8 Abnahmeverzug

1. Verweigert der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme des Kaufgegenstandes oder erklärt er vorher ausdrücklich, daß er nicht abnehmen werde, so können wir neben unseren sonstigen Rechten vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert können wir vom Käufer pro angefangenen Monat die tatsächlich angefallenen Lagerkosten nebst einem zuzüglichen Verwaltungsaufschlag in Höhe von 25 % derselben verlangen. Wir sind berechtigt soweit wir uns nicht Dritter zur Einlagerung bedienen, die Lagerkosten nebst Verwaltungsaufwand zu berechnen. Soweit wir den Nachweis führen daß die Lieferung des Kaufgegenstandes infolge des Abnahmeverzuges des Kunden für uns keinerlei Interesse mehr hat, sind wir berechtigt Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge zu verlangen, es sei denn, daß der Käufer - soweit er Nichtkaufmann ist – nachweist, es sei unsererseits kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden.

3. Bei Bestellungen auf Abruf sind wir berechtigt nach Ablauf von drei Monaten nach Auftragserteilung - sofern bis dahin der Abruf nicht erfolgt ist - die bereitgestellten Artikel in Rechnung zu stellen und Zahlung zu fordern.

§ 9 Gewährleistung

1. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Wir können statt nachzubessern auch eine Ersatzlieferung vornehmen.

2. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages oder

wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nachbesserung nicht in angemessener Frist ordnungsgemäß erfolgt oder endgültig verweigert wird oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist vertragsgerecht und mängelfrei erbracht ist.

3. Offensichtliche Mängel müssen vom Käufer binnen einer Frist von 10 Tagen ab Übernahme bzw. Anlieferung der Ware uns gegenüber angezeigt werden Versäumt der Käufer die fristgerechte Anzeige offensichtlicher Mängel so stehen ihm in Ansehung eben dieser Mängel keinerlei Rechte mehr zu.

4. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten können Mängelrügen wegen fehlerhafter Stückzahl bzw. sonstigen Fehlmengen von uns nur dann anerkannt werden, wenn diese sogleich bei Übernahme erhoben und in den Lieferschein aufgenommen worden sind; insoweit sind spätere Rügen durch den Käufer ausgeschlossen. Im übrigen sind uns Mängelrügen innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Ware bzw. nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen. Bis zur Erledigung einer Mängelrüge darf von der bemängelten Ware ohne unsere Zustimmung nichts entnommen, insbesondere keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen werden. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung, verliert er insoweit seine Rechte aus der Mängelrüge. Das Risiko der Auswahl der möglicherweise bauseitig zu verwendenden Ware obliegt dem Besteller; ausgenommen hiervon sind Fehler der Kaufsache selbst oder soweit wir Eigenschaften der Kaufsache zugesichert haben.

§ 10 Widerurrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Dem privaten Endverbraucher steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Gesetzes hat er innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erfolgen.

Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher bis zu einem Bestellwert von 40,- Euro die Transportkosten. Wertminderungen aus bestimmungsgemäßem Gebrauch sind vom Verbraucher zu erstatten, es sei denn, die Minderung ist lediglich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen. Eine Prüfung ist gleichzusetzen der Möglichkeiten wie Sie im Fachhandel gegeben sind .

Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei extra nach Kundenwünschen gefertigten oder bestellten Waren.

Ein Widerrufsrecht besteht ebenfalls nicht, wenn das Rechtsgeschäft zu gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Käufers dienenden Zwecken abgeschlossen wurde.

Wir nehmen bei der Rückabwicklung eines Vertrages nur Ware in der unbeschädigten Originalverpackung mit vollständigem Zubehör zurück. Alle gelieferten Gegenstände müssen zurückgegeben werden. Beim Versand ist darauf zu achten, dass auch die Umverpackung des Artikels ausreichend geschützt ist.

Unfreie Lieferungen werden NICHT angenommen!

§ 11 Haftung

1. Unsere Haftung, sei sie nun ausgelöst durch unseren gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen gegenüber einem Kaufmann, wird außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieses gilt auch gegenüber einem Nichtkaufmann, soweit sich nicht die Haftung aus fahrlässigem Lieferverzug oder der fahrlässig zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ergibt.

2. Vorstehender Haftungsausschluß gilt auch für Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, aus Gewährleistung - ausgenommen die Zusicherung von Eigenschaften - sowie für Ansprüche aus der deliktischen Produzentenhaftung.

3. Wir gewährleisten für eine Dauer von 60 Monaten ab Lieferdatum, dass die Liefergegenstände frei von Fehlern sind und technisch eine uneingeschränkte Verwendbarkeit gegeben ist.

Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

-Für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, der Nichtbeachtung von Hinweisen zur Anwendung oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind übernehmen wir keine Gewähr

-Ausgenommen von der über die gesetzliche Garantie hinaus gebotenen Haftung sind Textilien sowie Materialien für Überdachungen.

-Außerdem löst die natürliche Verwitterung sich im freien befindender Gegenstände keinen Garantiefall aus.

 

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweils zugrunde liegenden Kaufvertrag unser Eigentum.

2. Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich für vertragliche Beziehungen mit Kaufleuten:

- Das Eigentumsvorbehaltsrecht erstreckt sich auch auf alle unsere Forderungen gegenüber dem Käufer, die uns aus der Geschäftsverbindung zustehen, sofern die Forderungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Das Recht erstreckt sich also auch auf einen Kontokorrentsaldo.

- Soweit der Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Ware weiterveräußert, tritt er die Forderungen aus der Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab.

- Der Käufer be- und verarbeitet die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren stets für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des jeweiligen Fakturenendbetrages der Vorbehaltsware - bezogen auf den Vertrag zwischen dem Käufer und uns - zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu.

- Der Käufer ist nicht berechtigt ohne unsere Zustimmung die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Von möglichen Eingriffen Dritter (Pfändungen etc.) hat er uns zu benachrichtigen.

- Wir sind berechtigt im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers die ihm eingeräumte Einziehungsberechtigung im Hinblick auf die uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Der Käufer hat uns in diesem Falle die erforderlichen Informationen zu geben, die wir zur Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen benötigen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen, ohne daß dieses die Geltendmachung des Rücktritts darstellen würde.

- Übersteigt der Wert der vom Käufer uns eingeräumten Sicherheiten den Wert der Vorbehaltsware um mehr als 25 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung oder Freigabe seiner Ware in einem entsprechenden Werte verpflichtet.

§ 13 Allgemeines

1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrage, soweit dieser mit einem Vollkaufmann abgeschlossen ist und dieser zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, gilt Wasserburg als Gerichtsstand vereinbart. Der Gerichtsstand Wasserburg gilt im übrigen auch für den Fall, daß der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

3. Erfüllungsort ist Wasserburg.

4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

 

Wasserburg, den 31.01.06